§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Radio X-MIX.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.

Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und der Betrieb eines nichtkommerziellen lokalen Rundfunksenders in Frankfurt, insbesondere von Radio X-MIX, die Förderung medienpädagogischer Arbeit, die Förderung von Volksbildung und Erziehung, Kunst und Kultur, sowie die Entwicklung und Erforschung neuer Hörformen und zeitgemäßer Radiokultur und das Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern.

Der Zweck des Vereins besteht insbesondere im Betrieb eines nichtkommerziellen lokalen Rundfunksenders und in der Befähigung von Privatpersonen und Körperschaften zur Produktion von Hörfunksendungen. Privatpersonen und Körperschaften sollen in die Lage versetzt werden, eigenständig Sendungen zu gestalten und technisch bis zur Sendefähigkeit zu produzieren.

Der Verein strebt insbesondere an, den Zugang zum nichtkommerziellen lokalen Rundfunk solchen Personen und Personengruppen zu ermöglichen, die üblicherweise keinen aktiven Zugang zu Medien haben, sowie das Bewusstsein für die eigene Umgebung und Umwelt zu fördern, zu gemeinsamem emanzipatorischen Handeln anzuregen und so zur sozialen, demokratischen, kulturellen und künstlerischen Weiterentwicklung beizutragen.

Zur Entwicklung von Medienkompetenz werden Kurse mit sowohl praktischen redaktionellen und technischen als auch medientheoretischen Schwerpunkten durchgeführt.

Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zum Zweck der Förderung kann sich der Verein an anderen Vereinen und gemeinnützigen Gesellschaften beteiligen.

 

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde, nicht-stimmberechtigte) Mitglieder.

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die die Vereinszwecke unterstützen.

 

§ 4 Beitritt

a)  Aktive Mitglieder

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt und ist schriftlich zu beantragen. über den Eintritt der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Hälfte der Stimmen der aktiven Mitglieder. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliederversammlung kann eine Mitgliedschaft auf Probe beschließen.

b)  Passive Mitglieder

Über den Eintritt der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.

 

§ 5 Austritt

Die Mitgliedschaft endet

a)    durch freiwilligen Austritt
b)    durch Ausschluss
c)    durch Tod.

zu a)
Der Austritt für stimmberechtigte Mitglieder ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Kalenderhalbjahr möglich.  Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung bei einem Vorstandsmitglied oder in der Geschäftsstelle.

Fördermitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten, und zwar mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Der Förderbetrag wird immer für ein laufendes Kalenderjahr berechnet.

zu b)
Ein Mitglied - sei es stimmberechtigt oder fördernd - kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss auf einer Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge. Über ihre Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich und ansonsten bei Bedarf. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/3der Mitglieder beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Jedes aktive Mitglied kann schriftlich eine stimmberechtigte Vertretung für die Mitgliederversammlung benennen. Die Mitgliederversammlungen finden in Frankfurt statt.

 

§ 9 Beschlüsse

Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, auf Wunsch geheim.

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollanten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Protokollanten unterzeichnet wird.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

Das Amt endet mit Ablauf oder mit Austritt aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder ein vorzeitiger Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Am Ende eines Geschäftsjahrs legt der Vorstand einen Geschäftsbericht vor.

 

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat benennen, dem mindestens fünf juristische oder natürliche Personen angehören. Ein Mitglied des Vereins kann nicht Beiratsmitglied werden. Jedes Beiratsmitglied kann von sich aus die Beiratstätigkeit beenden. Dies geschieht durch schriftliche Mitteilung.

Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die mit den Aufgaben und den Finanzierungen des Vereins zusammenhängen.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedsversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Mitgliedsversammlung bestellte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an AIDShilfe Frankfurt e.V., Friedberger Anlage 24 in 60316 Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

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